Google vs. SerpApi: Ein Sieg für Web Scraping
Google wollte SerpApi mit dem US-Urheberrecht daran hindern, seine Suchergebnisse automatisiert zu erfassen. Am 20. Juli 2026 wies ein US-Bundesgericht beide Ansprüche ab, die Google gegen den Web-Scraping-Anbieter auf den Digital Millennium Copyright Act gestützt hatte.
Für Web Scraping ist Google vs. SerpApi damit ein echter Sieg. Der Beschluss beantwortet nicht jede Rechtsfrage zu jedem Projekt. Er zieht aber eine folgenreiche Grenze: Eine technische Zugangssperre macht Suchergebnisse ohne urheberrechtlich geschützte Inhalte noch nicht zu einem geschützten Werk.
Google stützte die Klage auf ein Urheberrechtsgesetz
SerpApi verwandelt Google-Suchergebnisse in strukturierte Daten, die andere Anwendungen weiterverarbeiten können. Google verklagte das Unternehmen im Dezember 2025. SerpApi habe gegen zwei Vorschriften des DMCA zum Umgehen technischer Schutzmaßnahmen verstoßen, weil es SearchGuard überwunden habe. Mit diesem System erkennt und blockiert Google automatisierte Anfragen.
In der Ankündigung der Klage bezeichnete Google SerpApis Vorgehen als rechtswidrig und verwies auf urheberrechtlich geschützte Inhalte Dritter. SerpApi hielt dagegen: Der DMCA schütze urheberrechtliche Werke und nicht die Möglichkeit eines Website-Betreibers, öffentliche Informationen zu kontrollieren. Im Februar beantragte das Unternehmen, die Klage abzuweisen.
Das Gericht folgte keiner Seite in allen Punkten. Google musste das geschützte Material nicht selbst besitzen, um einen DMCA-Anspruch geltend zu machen. Ein eigenes Zugangskontrollsystem reichte für den Anspruch aber ebenfalls nicht aus.
Bei Daten ohne Urheberrecht ist die Tür zu
Der Beschluss vom 20. Juli teilte die Google-Suchergebnisse in zwei Gruppen:
| Inhalt der Suchergebnisse | Entscheidung und Folge |
|---|---|
| Ergebnisse ohne urheberrechtlich geschützte Inhalte | Der DMCA greift nicht, weil die Zugangssperre kein geschütztes Werk schützt. Das Gericht wies diesen Teil ohne Möglichkeit zur Änderung ab. Google kann ihn daher nicht durch eine ausführlichere Klageschrift reparieren. |
| Ergebnisse mit einem geschützten Bestandteil, etwa einem lizenzierten Bild im Knowledge Panel | Google legte nicht plausibel dar, dass die Rechteinhaber SearchGuard zum Schutz ihrer Werke autorisiert hatten. Dieser Teil wurde mit Möglichkeit zur Änderung abgewiesen. Google hat 21 Tage für einen neuen Versuch auf einer engeren Grundlage. |
Bei Suchergebnissen ohne geschützte Inhalte verlangte das Gericht nicht einfach mehr Details. Es entschied, dass diese Ansprüche schon aus rechtlichen Gründen scheitern und eine Änderung der Klageschrift daran nichts ändern würde.
Für die zweite Gruppe bekommt Google noch einen Versuch. Dafür muss das Unternehmen eine deutlich engere Begründung liefern. Die Lizenz, ein Bild anzuzeigen, belegt nicht automatisch, dass der Rechteinhaber Google zum Schutz dieses Bildes durch eine bestimmte Zugangssperre autorisiert hat.
Warum der Beschluss ein Sieg für Web Scraping ist
Googles Rechtsauffassung hätte ein Urheberrechtsgesetz zu einem breiteren Werkzeug gegen automatisierte Zugriffe gemacht. Ein Website-Betreiber hätte demnach eine technische Sperre einsetzen und anschließend den DMCA anführen können, selbst wenn das erfasste Ergebnis kein geschütztes Werk enthielt.
Das Gericht wies diese Argumentation als Rechtsfrage zurück. Die Vorschriften des DMCA gegen das Umgehen technischer Schutzmaßnahmen brauchen einen Bezug zu einem geschützten Werk. Eine technische Sperre allein stellt diesen Bezug nicht her.
Diese Unterscheidung reicht über Such-APIs hinaus. Das Web enthält Fakten, Links, öffentliche Einträge, Preise, Adressen, Öffnungszeiten, Stellenanzeigen und andere Informationen, aus denen täglich nützliche Datensätze entstehen. Website-Betreiber können Systeme entwickeln, die Browser von automatisierten Werkzeugen unterscheiden. Diese Systeme schaffen jedoch kein Urheberrecht, wo vorher keines bestand.
Der Beschluss eines US-Bezirksgerichts betrifft Googles zwei Ansprüche nach dem DMCA. Er entscheidet nicht jede Rechtsfrage für jede Website, jedes Land und jede Verwendung erfasster Daten. Das Ergebnis bleibt substanziell: Googles Versuch, diese Urheberrechtstheorie auf Suchergebnisse ohne geschützte Inhalte anzuwenden, ist bereits an der Klageschrift gescheitert.
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Öffentliche Webdaten sollten kein Entwicklerteam voraussetzen
Der Rechtsstreit betrifft zwei Technologieunternehmen. Das praktische Problem kennen jedoch auch viel kleinere Teams.
Angenommen, du prüfst jeden Montag zwanzig Lieferantenseiten auf ein schwer verfügbares Ersatzteil. Du öffnest jede Seite, gibst dieselbe Teilenummer ein, liest Bestand und Preis ab und überträgst das Ergebnis in eine Tabelle. Die Informationen stehen im Browser. Aus diesem wiederkehrenden Weg verlässliche Zeilen zu machen, bedeutet meistens, Code selbst zu pflegen oder jemanden dafür zu bezahlen.
Scrapeer ist eine in Deutschland entwickelte Plattform für visuelles Web Scraping und Browser-Automatisierung für Menschen, die diesen Code nicht pflegen wollen. Du kannst mit einem wiederverwendbaren Flow aus den Flow-Vorlagen beginnen, die Aufgabe Block für Block aufbauen oder den Copilot um einen ersten Entwurf bitten. Der fertige Flow bleibt in jedem Fall bearbeitbar.
Beim Start öffnet Liveview die Seite neben dem Flow. Du siehst jede Navigation, jeden Klick, jede Wartezeit, jede Extraktion und die Ausgabe. Anschließend kannst du die gesammelten Zeilen als CSV speichern oder an Google Sheets senden. Ändert sich die Seite, prüfst du den Block mit dem falschen Ergebnis, statt ein unsichtbares Skript zu ersetzen.

Die Extraktionsfelder und gesammelten Zeilen bleiben im Flow, während Liveview die Quellseite zeigt.
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Google darf eine engere Klageschrift einreichen
Das Verfahren muss noch nicht beendet sein. Google hat ab dem 20. Juli 21 Tage Zeit, eine geänderte Klageschrift für Suchergebnisse mit urheberrechtlich geschützten Bestandteilen einzureichen. Bis dahin bleibt der Austausch von Beweismitteln zwischen den Parteien ausgesetzt.
Google kann den abgewiesenen DMCA-Anspruch für Ergebnisse ohne geschützte Inhalte jedoch nicht mit mehr Details wiederbeleben. Diesen Teil hat das Gericht ohne Möglichkeit zur Änderung geschlossen.
Wir aktualisieren diesen Artikel, falls Google erneut einreicht. Der erste Beschluss ist bereits eindeutig: Das Urheberrecht wird nicht zu einem allgemeinen Verbot von Web Scraping, nur weil eine Website Informationen hinter ein Zugangskontrollsystem stellt.
Geprüfte Quellen
- Beschluss über SerpApis Antrag auf Abweisung vom 20. Juli 2026
- Verfahrensakte Google LLC v. SerpApi, LLC
- Googles Ankündigung der Klage
- SerpApis Begründung des Antrags auf Abweisung
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